Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

53/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 28.04.2021

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die
Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Döbeln

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln hat in seiner Sitzung am 22.04.2021 aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Der § 1 – Stadträte - (1) Pkt. 4 und (3) wird wie folgt neu gefasst:

(1)   Stadträte erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung.

       …

1.  als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 100,00 EUR

4.  als Sitzungsgeld je Sitzung eines beratenden Ausschusses sowie eines vom Stadtrat gebildeten Beirates in Höhe von 30,00 EUR

 

(3)   Ausschussvorsitzende / Beiratsvorsitzende erhalten anstelle des in § 1 (1) Punkt 1 genannten Grundbetrages einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 120,00 EUR.

 

Artikel 2

Der § 3 – Sachkundige berufene Einwohner - wird wie folgt neu gefasst:

Sachkundige Einwohner, die der Stadtrat gemäß § 44 (2) und § 47 SächsGemO widerruflich als beratende Mitglieder in einen Ausschuss oder eines vom Stadtrat gebildeten Beirates beruft, erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung.

Diese wird gezahlt und vierteljährlich auf das Konto des Anspruchsberechtigten überwiesen als Sitzungsgeld je Sitzung des Ausschusses und Beirates in Höhe von 30,00 EUR.

Beiratsvorsitzende erhalten zusätzlich einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 20,00 EUR.

  

Artikel 3

Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Döbeln tritt rückwirkend zum 01.06.2020 in Kraft.

 

ausgefertigt: Döbeln, 23.04.2021

 

 

Liebhauser
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln

Siegel


Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
      oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

pdfSatzung zur 2. Änderung der Entschädigungssatzung 

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