Elektronisches Amtsblatt

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der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

07/2020e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 21.01.2020

Elektronisches Amtsblatt

der Großen Kreisstadt Döbeln

 

WAPPENDLBekanntmachungen ab 1. Januar 2020

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Döbeln vom 8. November 2019 sind öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes bekannt zu machen.

Bürger, die keinen Internetzugang haben, können in der Stadtverwaltung Döbeln, Obermarkt 1, 04720 Döbeln,
Zimmer 102 Einblick in die aktuellen Bekanntmachungen nehmen beziehungsweise erhalten diese auf Wunsch dort ausgedruckt.

Impressum

Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt: Der Oberbürgermeister
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Ämter und Einrichtungen

 

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die
Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Döbeln

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 aufgrund von § 4 in Verbindung mit
§ 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und des § 63 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

 Artikel 1

 neu eingefügt wird:

§7 Entschädigungszahlung ehrenamtlicher Mitglieder der Gemeindefeuerwehr Döbeln

(1)  Alle Angehörigen der aktiven Abteilung der Gemeindefeuerwehr Döbeln erhalten für die Teilnahme an den
      Alarmeinsätzen der Feuerwehr eine Ehrenamtspauschale von 10,00 EUR je teilgenommenen Einsatz.
      Als Nachweis für die Teilnahme gelten die Einsatzberichte.

(2)  Alle Angehörigen der aktiven Abteilung der Gemeindefeuerwehr Döbeln erhalten für die Teilnahme an
      den Diensten eine Ehrenamtspauschale von 8,00 EUR. Bedingung für die Zahlung ist, dass die Kameradin /
      der Kamerad mindestens über die Hälfte der Dienstzeit anwesend ist. Als Nachweis gilt die Dienstteilnahmeliste.

(3)  Die Zahlung der Ehrenamtspauschale erfolgt zum jeweiligen Quartalsende des laufenden Haushaltsjahres.

(4)  Der Anspruch auf die Zahlung der Ehrenamtspauschale entfällt, wenn andere Ansprüche nach
      § 62 (Lohnfortzahlung, Verdienstausfall) des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und
      Katastrophenschutz bestehen.

 Artikel 2

Der bisherige § 7 – Ansprüche wird neu § 8.

Der bisherige § 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten wird neu § 9

 Artikel 3

 Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Döbeln
 tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt: Döbeln, 13.12.2019

Liebhauser

Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Döbeln

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO; hier zur 1. Änderung der Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

    oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

pdfBekanntmachung 1. Änderungssatzung Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit

 

 

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